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Zahlungen an Spieler, Trainer etc. durch Amateurvereine

Bei den Zahlungen kann es sich um Auslagenersatz, Aufwandsentschädigungen, Arbeitslohn oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit handeln.

1. Auslagenersatz
Beim Auslagenersatz wird dem Zahlungsempfänger vom Verein centgenau der vom Zahlungsempfänger für den für den Verein verauslagte Betrag gegen Vorlage eines Ausgabebeleges erstattet. In der Regel handelt es sich hierbei um Besorgungen die der Zahlungsempfänger im Namen und für Rechnung des Vereins getätigt hat oder um Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen wie Fahrt- und Reisekosten (Bsp. Auswärtsspiele) oder beispielsweise die Aufwendungen für Sportkleidung (Fussballschuhe) . Der Auslagenersatz ist aus steuerlicher Sicht des Zahlungsempfängers unbedeutend. 

Hinweis: Bei den Fahrtkosten vom Wohnsitz des Sportlers zum Sitz des Vereins, kann es sich ggf. um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handeln. Hier kann der Sportler seinen Einkünften 0,30€ je Entfernungskilometer entgegenrechnen. Ein Ersatz durch den Arbeitgeber / Verein ist jedoch nur im Rahmen der Pauschalversteuerung möglich. Dementgegen können die Fahrtaufwendungen zu Auswärtsspielen im Rahmen der der Dienstreisenregelungen mit 0,30€ je gefahrenen Kilometer steuer- und sozialversicherungsfrei vergütet werden.

2. Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen können nach ihrem Anlass in zwei Bereiche aufgeteilt werden.

Einmal geht es um die pauschale Abgeltung eines tatsächlich entstandenen Sachaufwandes. Beim Fussballverein wären dies beispielsweise:

  • Anschaffung und Pflege von Sportkleidung (Trikots, Schuhe, Reinigung der Wäsche etc.)
  • Fahrtaufwendungen im Auftrag des Vereins zu Spielen oder sonstigen Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit.
  • Mehrverpflegungsaufwendungen bei Auswärtsspielen etc. soweit steuerlich zulässig
  • Sonstige Aufwendungen die durch die Vereinstätigkeit veranlasst sind.

Übersteigt die gewährte Aufwandsentschädigung die tatsächlichen Aufwendungen, ist der übersteigende Betrag als Entschädigung für die aufgebrachte Zeit zu betrachten. Beim zahlenden Verein kann es sich hierbei um Lohn oder eine sonstige Leistungsvergütung handeln. Beim Zahlungsempfänger liegen ggf. steuerpflichte Einkünfte vor. 

Der Bundesfinanzhof hat hier mit Urteil vom vom 23.10.1992, BStBl. 1993 II S. 303: (Link: Dipl. Finw. Wachter) konkret Stellung bezogen. 

Tenor dese Urteils: „Ein Sportverein ist verpflichtet, Lohnsteuer für die von ihm eingesetzten Amateurspieler anzumelden und abzuführen, wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind. Arbeitslohn liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Vergütungen, die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen.“



 
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